Zusammenarbeit: Ärzte & Co.
Ärzte
Sobald es um medizinisch definierte Fragen der Gesundheit geht, muss die Zuständigkeit des Lernmusiktherapeuten enden. Bei der Übergabe der Verantwortung vom einen zum anderen kann eine Zusammenarbeit aber sinnvoll sein.
Ärzte (in der Regel Fachärzte für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie) werden als Gutachter gebraucht, wenn ein Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Jugendamt gestellt werden soll, der möglicherweise zur Erstattung von Kosten der Lernmusiktherapie führt. Siehe: Jugendamt
Lernmusiktherapie ist keine Kassenleistung und kann deshalb nicht ärztlich verordnet und auf Rezept abgerechnet werden.
Psychotherapie
Psychotherapie kann seelisches Leiden lindern oder heilen. Lernmusiktherapie dient vor allem der Erweiterung persönlicher Spielräume, unter anderem beim Lernen, aber auch im Bereich der Aufmerksamkeit, bei der Selbstwahrnehmung, den Ausdrucksmöglichkeiten, oder bei sozialen Fertigkeiten.
Umgekehrt können Psychotherapeuten davon profitieren, wenn die lernmusiktherapeutische Zusammenarbeit zu neuen Einsichten in Wünsche, Ziele und Fähigkeiten eines Kindes führt.
Ergotherapie
Ergotherapie ist die einzige rezeptfähige Behandlungsmethode, die viele Probleme in alltagsnotwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten abdeckt.
Nur weil sie verschrieben werden kann, ist Ergotherapie nicht in jedem Fall die geeignete Maßnahme. Die Zusammenarbeit zwischen Lernmusiktherapeut und Ergotherapeuten kann dazu dienen, Zuständigkeiten abzuklären und die Stärken der jeweiligen Arbeitsweise zu bündeln. In vielen Fällen, in denen eine Lernmusiktherapie aus Kostengründen nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet werden muss, kann die Zusammenarbeit auch zu einer Weiterbetreuung führen.
Der Austausch liegt in beiderseitigem Interesse. Ergotherapeuten sind regelmäßig unter den Interessenten an Fortbildungen zur frühen mathematischen Bildung, Rechenschwäche und zu alternativen Lernmethoden.
Wie andere, verwandte Hilfeleister unterliegen auch Lernmusiktherapeuten der beruflichen Schweigepflicht. Ein Austausch mit anderen kann daher immer nur unter dem Vorbehalt stattfinden, dass er nach Art und Inhalt von den Rechten der betroffenen Personen gedeckt ist.
